Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 60 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.
Abschnitt 3
Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau
Unterabschnitt 1
Gewässerunterhaltung